EVENT-RECHT Urheberrechte Agenturen

1/19 eventlocations magazin 33 U rheberrechtlich geschützt können sein laut § 2 UrhG: Texte, Zeichnun- gen, Pläne, Fotos, Filme, Musik, Daten- banken, Werke der bildenden und ange- wandten Kunst sowie Bauwerke. Voraus- setzung für einen Urheberrechtsschutz ist jeweils, dass das Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe hat, also ein Minimum an Individualität aufweist und mehr ist, als nur banal oder gar zufällig entstanden oder nur technisch bedingt. Daher kön- nen auch Leistungen einer Eventagentur urheberrechtlich geschützt sein, die im Auftrag eines Kunden erbracht wurden. Beispiele hierfür sind etwa Bestandteile des Eventkonzepts, Werbevideos, Video- produktionen, Filme, Webseiten, Broschü- ren, Veranstaltungsplakate, Texte, Licht- design oder Musik. VERTRAG ZWISCHEN VERANSTALTER UND AGENTUR Im Vertrag mit einer Agentur oder einem Dienstleister geht es darum, wer welche Rechte nutzen darf: Auf der einen Seite steht der Auftraggeber, der versuchen wird, so viele Rechte wie möglich an sich zu ziehen. Auf der anderen Seite steht die Agentur, die versucht, möglichst wenig Rechte übertragen zu müssen. Ein wich- tiger Grundsatz im Urheberrecht lautet: Rechte bleiben so nah wie möglich beim Urheber. Wenn also der Auftraggeber viele Rechte haben will, muss er das so konkret wie möglich vereinbaren. Je ungenauer er das macht, desto höher das Risiko, dass die Rechte beim Vertragspartner verbleiben. Der Urheber kann auch eine nachträg- liche Anpassung seiner Vergütung verlan- gen sogar dann, wenn das im Vertrag ausgeschlossen war (§ 32 UrhG). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Urheber die Rechte exklusiv auf den Auftraggeber übertragen soll (ausschließliche Nutzungs- rechte). Oftmals ist aber eine Agentur selbst gar nicht Urheber, denn Urheber ist immer eine Person. Eine Eventagentur kann daher immer nur Rechteinhaber sein, Urheber bleibt der Mitarbeiter oder Einzelunternehmer. Beschaff t die Agentur die Rechte beim Urheber, kann der an der Agentur vor- bei an den Kunden herantreten und dort unter Umständen Honorar nachfordern (§ 32a Abs. 2 UrhG). Der Auftraggeber der Agentur haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpfl ich- tungen der Agentur, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht ausdrücklich zugestimmt hat (§ 34 Absatz 4 UrhG). Daher muss die Agentur hier auf- passen: Sie darf fremde Urheberrechte nur mit Zustimmung der/des Urheber/s an den Auftraggeber übertragen (§ 34 UrhG). VORSICHT STOLPERFALLE Eine unschöne Falle für die Agentur kann § 40a UrhG sein. Viele Auftraggeber versuchen im Vertrag mit der Agentur alle Rechte an sich zu ziehen. So heißt es bei- spielsweise im Vertrag: Die Agentur ist verpfl ichtet, dem Auftraggeber alle Nut- zungsrechte im Zusammenhang mit die- sem Auftrag zeitlich und örtlich unbe- schränkt zu übertragen. Lässt sich die Agentur darauf ein, muss sie den Zeitpunkt beachten, wann sie bei einem Urheber Rechte beschaff t, wie zum Beispiel den Einkauf von Bildern bei einem Fotografen. Nach § 40a UrhG ist der Urheber berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Das bedeutet: Die Agentur ist vertraglich verpfl ichtet, die ausschließlichen Rechte unbefristet auf den Kunden zu übertra- gen. Die gesetzliche Regelung aber sieht vor, dass diese Rechte nach zehn Jahren wieder auf den Urheber zurückfallen beim Kunden der Agentur verbleiben ab dann nur noch die einfachen Nutzungs- rechte. Von Thomas Waetke EVENT-RECHT Das Urheberrecht kann auch für Eventagenturen von Bedeutung sein. So können Leistungen, die sie für einen Kunden erbringen, beispielsweise Veranstaltungs- konzepte, Broschüren, Plakate oder auch Musik, urheberrechtlich geschützt sein. B ild : T h o m as W ae tk e Es gibt eine Ausnahme für diesen Rück- fall: Er gilt nicht, wenn das vom Urhe- ber geschaff ene Werk Teil der Corporate Identity, einer Marke oder eines Kenn- zeichens wurde. Frühestens nach fünf Jah- ren können Agentur und Urheber die Aus- schließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung erstrecken, so dass es zu dem Rückfall nicht mehr käme. Daher sollte die Agentur im Vertrag mit ihrem Auftraggeber klarstellen, dass aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine unbefristete Übertragung der ausschließ- lichen Rechte nicht erfolgen kann. Unter- lässt sie diese Klarstellung, kann sie spä- ter womöglich ein Problem bekommen, da sie sich vertraglich zur Nicht-Befristung verpfl ichtet hat, was ihr nach zehn Jahren nicht mehr möglich ist. Die Agentur sollte auch klarstellen, ob sie verpfl ichtet ist, nach fünf Jahren mit dem Urheber in Verhandlungen einzutre- ten (das ist der frühestmögliche Zeitpunkt), um so gegebenenfalls ihrer vertraglichen Pfl icht mit dem Auftraggeber auf unbefris- tete ausschließliche Übertragung gerecht zu werden. Außerdem sollte geregelt sein, wer den Aufwand für die Suche nach dem Urheber und Verhandlungen mit ihm übernimmt. Ill u st ra ti o n : i S to ck p h o to .c o m /A -D ig it Urheberrechte von Agenturen Thomas Waetke ist Fachanwalt für Eventrecht und Mitgesellschafter der Schutt, Waetke Rechtsanwälte GbR.